Standesamt

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  (Trausaal - Altes Rathaus)

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

wir bitten in allen Angelegenheiten des Standesamtes telefonisch oder per E-Mail einen Termin zu vereinbaren.

Für dringende persönliche Vorsprachen vereinbaren Sie bitte ebenfalls einen Termin unter

035204 463 130 oder standesamt@svwilsdruff.de.

 

Das Standesamt Wilsdruff bietet umfassende Dienstleistungen im Bereich des Personenstandswesens an. Dazu gehören die Beurkundung und Beglaubigung von Ereignissen wie Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen.

Zu Geburten und Sterbefälle, welche im Ausland stattfanden, sind weiterführende Informationen unter dem Stichwort Nachbeurkundung nachzulesen.

Ebenfalls können Namenserklärungen beim Standesamt Wilsdruff abgegeben werden.

Sie können jetzt auch bequem online Urkunden, beglaubigte Abschriften und mehrsprachige Dokumente zu Geburten, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften und Sterbefällen beantragen. Nutzen Sie dazu einfach unsere Linkliste "Urkunde online beantragen", die Sie direkt zu Amt24 führt. Bitte beachten Sie, dass diese Unterlagen im Amtsbezirk Wilsdruff mit seinen Ortsteilen registriert sein müssen.

Zum Standesamtbezirk gehören die Stadt Wilsdruff und die Ortsteile Kesselsdorf, Kleinopitz, Braunsdorf, Oberhermsdorf, Mohorn, Herzogswalde, Grund, Blankenstein, Helbigsdorf, Limbach, Birkenhain, Kaufbach und Grumbach.

Ansprechpartner:

Anja Schlechte / Lara Kühne / Çağla Yalçinkaya

Adresse:

Nossener Straße 20, 01723 Wilsdruff

Telefon:

035204 463-130

E-Mail:

standesamt@svwilsdruff.de


 

Informationen nach Artikel 13 und 14 - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Datenschutzgrundverordnung verpflichtet bei der Erhebung personenbezogener Daten über den Umgang mit diesen Daten zu informieren.

 

1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit

Das Standesamt erfasst Ihre Personenstandsdaten (u. a. Name, Geburtsdatum, Abstammung) in Registern und Akten. Auf dieser Grundlage werden Urkunden und Bescheinigungen ausgestellt sowie Auskünfte erteilt. Darüber hinaus werden Ihre Daten verarbeitet, soweit das für den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft erforderlich ist.

Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist: 

Stadtverwaltung Wilsdruff - Standesamt

Nossener Straße 20

01723 Wilsdruff

Telefon : 035204 463-130 Fax: 035204 463-600

E-Mail: standesamt@svwilsdruff.de

 

2. Zwecke der Datenverarbeitung

  • Prüfung der Ehevoraussetzungen und Mitwirkung an der Eheschließung/Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
  • Beurkundung von Personenstandsfällen in den Personenstandsregistern (Eheschließungen, Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen, Geburten, Sterbefälle, Namensänderungen)
  • Ausstellung von Urkunden aus den Personenstandsregistern
  • Information von durch Rechtsvorschriften bestimmten öffentlichen Stellen über Personenstandsfälle
  • Ermöglichung der Benutzung der Personenstandsregister durch Behörden, Gerichte und Privatpersonen in den in §§ 61 ff. Personenstandsgesetz definierten Fällen
  • Entgegennahme der Erklärung zum Kirchenaus- und –übertritt

 

3. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Personenstandsverordnung (PStV)
  • Ggf. internationale Regelungen
  • Sächsische Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG)
  • Sächsisches Kirchensteuergesetz

4. Folgen bei Nichtbereitstellung der Daten durch die betroffene Person

Sie sind gemäß §§ 9 und 10 Personenstandsgesetz in Abhängigkeit vom Personenstandsfall verpflichtet, die vom Standesamt angeforderten Daten anzugeben. Andernfalls kann die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen werden. Wer nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige eines Personenstandsfalls (Geburt, Sterbefall) oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann gemäß § 69 Personenstandsgesetz hierzu vom Standesamt durch ein Zwangsgeld angehalten werden.

 

5. Personenbezogene Daten, die verarbeitet werden (Vorgangsdaten):

  • Namen: Vor- und Nachname, Geburtsname, Ehename, akademischer Grad, Beruf
  • Geburtsdaten: Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland
  • Sonstige persönliche Daten: Standesamt der Geburt, Religionszugehörigkeit, Eintragungsnummer der Geburt, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Nachweis der Staatsangehörigkeit, Personennachweis, vorgelegte Unterlagen, Geschlecht
  • Eheschließung, Lebenspartnerschaft: Datum der Eheschließung / der Vorehe, Ort der Eheschließung / der Vorehe, Standesamt oder sonstige Behörden der Eheschließung, Eintragungsnummer der Eheschließung / Lebenspartnerschaft, Standesamt des Familienbuchs / des Familienbuchs der Eltern, Kennzeichen Familienbuch / Familienbuch der Vorehe, Datum des Anlegens des Familienbuchs
  • Tod: Sterbedatum, Sterbeort, Standesamt des Sterbefalls, Eintragungsnummer des Sterbefalls, Angaben zu Vormundschaft, Pflege, Betreuung, Vermögen
  • Wohnung: Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer, Ortsteil, Landkreis, Staat
  • Kirchenaustritt: Taufdatum, Taufort, Bezeichnung der Pfarrei, Pfarrei, Kirchenbuchnummer, Kirchenbuchjahr
  • Wirksamkeitsdatum: Namensänderung, Kirchenaustritt, Auflösung der Ehe

 

Wurden die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben (Art. 14 DSGVO):

Information aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen

  • Elektronisches Personenstandsregister
  • Haushalts- und Kassenprogramm
  • Melderegister
  • Gerichte, Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten, Kinderheime, Polizei (Sterbefall)

6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Weitergegeben werden dürfen die Daten der Standesämter nur, wenn dies gesetzlich erlaubt ist.

Die Standesämter sind durch Rechtsvorschriften (insbesondere §§ 57 bis 62 PStV) verpflichtet, personenbezogenen Daten unter bestimmten Voraussetzungen an andere folgende öffentliche Stellen weiterzugeben:

  • inländische Standesämter
  • Meldebehörde
  • Jugendamt
  • Vormundschaftsgericht
  • Familiengericht
  • Finanzamt
  • Verwaltungsbehörde
  • Amtsgericht
  • Nachlassgericht
  • Kirchenbuchführer
  • statistisches Landesamt Sachsen
  • Friedhofsverwaltung
  • Testamentskartei / Hauptkartei für Testamente

 

Sonstige Datenübermittlungen:

Im Einzelfall können darüber hinaus unter den Voraussetzungen der §§ 61 ff Personenstandsgesetz personenbezogene Daten an die dort genannten Empfänger weitergeben werden

 

7. Dauer der Speicherung

Vorgangsdaten (siehe oben „Kategorien personenbezogener Daten“):

Nach erfolgreicher Übertragung einer Registereintragung in die elektronischen Personenstandsregister werden die Vorgangsdaten lokal nach 120 Tagen (vier Monate) gelöscht.

Protokolldaten:

Die Abrufprotokolle der Suchverzeichnisse werden vier Monate aufbewahrt.

Beurkundungsdaten:

Die in Registern erfassten Daten sind dauerhaft aufzubewahren. Sie sind zusammen mit den in den zugehörigen Akten je nach Art des personenstandsrechtlichen Vorgangs nach 30, 80 oder 110 Jahren dem Archiv zur Übernahme anzubieten.

 

8. Information zu Betroffenenrechten

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der DSGVO insbesondere folgende Rechte:

  1. Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DSGVO).
  2. Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DSGVO). Dieses Recht können Sie nach Maßgabe der §§ 47 bis 63 Personenstandsgesetz wahrnehmen.
  3. Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DSGVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DSGVO.
  4. Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen des Standesamtes gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DSGVO). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
  5. Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DSGVO).
  6. Widerrufsrecht: Beruht die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Ihrer Einwilligung, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

 

9. Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

 

Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten

 

Institut für Datenschutz und Datensicherheit (IfDDS GmbH)

Dresdner Straße 58a

01156 Dresden

Telefon: +49 531 27579057

E-Mail: wilsdruff@ifdds.eu

Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte wenden:

Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte

Postfach 11 01 32

01330 Dresden

Telefon: +49 351 85471-101

E-Mail: post@sdtb.sachsen.de

Internet: www.datenschutz.sachsen.de


 


 Geburt

Das Standesamt Wilsdruff beurkundet alle im Zuständigkeitsbereich (Gebiet der Stadt Wilsdruff und Ortsteile) erfolgten Geburten und Sterbefälle.

Weiterhin berät das Standesamt zu den Themenbereich Namensrecht in Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt bzw. zu namensrechtlichen Erklärungen für einen im Ausland erworbenen Namen. 

Vaterschaftsanerkennungen können gebührenpflichtig im Standesamt Wilsdruff aufgenommen werden. Für die gebührenfreie Vaterschaftsanerkennung und gleichzeitige Sorgeerklärung können Sie sich an das Jugendamt Ihres Wohnsitzes wenden.

Für erlittene Fehlgeburten besteht hier die Möglichkeit der Ausstellung einer Bescheinigung nach der Personenstandsverordnung.


 

Eheschließung

Das Standesamt Wilsdruff ist für Neuanmeldungen zur Eheschließung zuständig. Eheschließende müssen ihren Wohnsitz in Wilsdruff und weitere Ortsteile haben. Terminreservierungen sind telefonisch oder per Email ein Jahr im Voraus möglich.

Seit dem 01.10.2017 können Lebenspartnerschaften in diesem Sachgebiet persönlich umgewandelt werden.

Es werden Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt, es werden Namenserklärungen entgegengenommen und sowie Eheschließungen im Ausland bearbeitet. Informationen zu den jeweiligen Dienstleistungen finden Sie online. Beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen einen vereinbarten Termin erfordern. 

Formalitäten rund um Ihre Eheschließung Wo wird die Eheschließung angemeldet und was wird dafür benötigt?

Eheschließungen können entweder am Haupt- oder Nebenwohnsitz des Partners oder der Partnerin beim Standesamt angemeldet werden.

Um Ihre Eheschließung anzumelden, vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Vorsprachetermin im Standesamt Wilsdruff.

Zur Anmeldung benötigen Sie:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktueller Geburtenregisterauszug (nicht älter als 6 Monate) oder Beauftragung des Datenabrufes seitens des Standesamtes Wilsdruff
  • bei gemeinsamen vorehelichen Kindern die Geburtsurkunde der Kinder, die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung, wenn gemeinsame Sorge begründet wurde
  • bei geschiedenen Ehepaaren ein rechtskräftiges Scheidungsurteil der letzten Ehe sowie entsprechende Eheurkunde
  • bei gerichtlicher Aufhebung der Lebenspartnerschaft den rechtskräftigen Beschluss.

Weitere notwendige Daten ruft das Standesamt Wilsdruff bei den Melde- und Standesämtern in Deutschland ab.

Für Eheschließungen mit Auslandsberührung bitten wir Sie, Ihr Anliegen schriftlich an uns zu übermitteln. Bitte fügen Sie Ihrem Schreiben eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses sowie Ihren Aufenthaltstitel bei. Sie können uns diese Unterlagen entweder per E-Mail oder postalisch zusenden.

Nach Erhalt Ihrer Unterlagen erstellen wir eine Übersicht über die benötigten Dokumente für Ihren Antrag. Sobald Sie alle erforderlichen Dokumente vollständig beisammen haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin im Standesamt Wilsdruff zur Abgabe Ihrer Unterlagen.

Wir werden Ihre Unterlagen prüfen und einen persönlichen Termin mit Ihnen vereinbaren, sobald die Überprüfung abgeschlossen ist.


 

Wo kann die Erklärung zur Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe abgegeben werden und was wird dafür benötigt?

Die Erklärung zur Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann entweder am Haupt- oder Nebenwohnsitz des Partners oder der Partnerin beim Standesamt abgegeben werden.

Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail einen Vorsprachetermin im Standesamt Wilsdruff.

Für die Umwandlung sind vorzulegen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • wenn vorhanden, eine aktuelle Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister (nicht älter als 6 Monate; ausgestellt vom Standesamt, wo die Lebenspartnerschaft begründet worden ist).

 

Wo und wann kann geheiratet werden?

Für standesamtliche Eheschließungen stehen der Trausaal im alten Rathaus am Markt Wilsdruff und das Rittergut Limbach zur Verfügung. Eheschließungen sind mittwochs und freitags sowie an ausgewählten Samstagen möglich.

Bei gewünschten Eheschließungen im Rittergut Limbach hat eine Absprache mit den Organisatoren des Rittergut Limbachs zu erfolgen.

Damit Sie Ihre Eheschließung frühzeitig planen können, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihren Wunschtermin beim Standesamt Wilsdruff ab einem Jahr im Voraus schriftlich per Mail oder Post zu reservieren. Anfragen, welche vor der Vergabefrist eingehen, können leider nicht berücksichtigt werden.

Die Eheanmeldung erfolgt frühestens 6 Monate vor dem eigentlichen Trautermin. Bis dahin ist der eingetragene Termin eine Reservierung und wird nur durch Ihre schriftliche Absage gelöscht.


Hinweise zum Trausaal (Altes Rathaus am Markt)

Allgemeine Hinweise

Im Trausaal finden 24 Gäste ihren Platz.

Das Streuen von Reis, Konfetti oder andere Dinge ist nicht erlaubt.

Wir bitten Sie ausschließlich Blumen zu streuen.

 

Hinweis für mobilitätseingeschränkte Personen

Bitte informieren Sie unbedingt vor dem Eheschließungstermin das Standesamt Wilsdruff, wenn Rollstuhlfahrende oder mobilitätseingeschränkte Personen teilnehmen. Für die mobilitätseingeschränkte Person steht ein separater Eingang mit Rampe zur Verfügung. Ein Behinderten-WC ist vorhanden. 

 

Parkmöglichkeiten

Im öffentlichen Verkehrsraum in der Nähe des Standesamtes sind Parkplätze vorhanden.


 

Einblicke in den Trausaal (Altes Rathaus am Markt)
Soll sich mit der Eheschließung der Name ändern?

Als gemeinsamer Ehename kann der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Familienname der Frau oder des Mannes gewählt werden. Auch eine getrennte Namensführung ist möglich. Eine detaillierte Beratung erfolgt bei der Anmeldung Ihrer Eheschließung. Das gilt gleichlautend für gleichgeschlechtliche Paare.

Einer von Ihnen ändert seinen Nachnamen? Wir haben Ihnen eine Übersicht mit Behörden und Einrichtungen zusammengestellt, denen die Namensänderung nach der Eheschließung mitgeteilt werden muss.

Checkliste Namensänderung aufrufen


 

Was kostet die Eheschließung und wie wird bezahlt?

Seit 01.10.2021 gilt das 10. Sächsische Kostenverzeichnis. Die standesamtlichen Gebühren richten sich nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) in Verbindung mit der Anlage 1 Nr. 75 des Sächsischen Kostenverzeichnisses (SächsKVZ).

Auskunft über die wichtigsten Gebühren rund um Ihre Eheschließung und die Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses finden Sie hier (siehe +75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht).


 

Kann im Standesamt ein Stammbuch erworben werden?

Im Standesamt gibt es eine Auswahl an Stammbüchern im A4-Format. Diese können im Rahmen der Anmeldung zur Eheschließung käuflich erworben werden. (Stück = 32,50 Euro)


 

Übersicht Stammbücher
Das Eherecht – eine Broschüre des Bundesministeriums der Justiz

Broschüre "Das Eherecht"

Die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz gibt einen ersten Überblick zu den Themen: Eheliche Lebensgemeinschaft (Kapitel 1), Vorübergehendes oder dauerndes Getrenntleben der Eheleute (Kapitel 2), Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht unter Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs, des Unterhaltsrechts sowie des Rechts des Versorgungsausgleichs (Kapitel 3, 4 und 5) und Gerichtsverfahren bei einer Scheidung (Kapitel 6).

Seit 1. Januar 2023 ist die Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht mehr rechtlich handlungsfähig ist. Informieren Sie sich in der Broschüre "Das Eherecht" (Seite 16 ff.) zum gesetzlichen Ehegattennotvertretungsrecht. 

 


 

 


 

Sterbefälle

Beurkundung eines Sterbefalles

Der Tod eines Menschen, welcher in Wilsdruff oder den dazugehörigen Ortsteilen verstorben ist, muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Tag persönlich angezeigt werden.

Zur Anzeige sind verpflichtet:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, 
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, 
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

 

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen sind diese zur Anzeige verpflichtet.

Mit der Anzeige kann auch ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt werden.

Für die Beurkundung benötigt das Standesamt folgende Unterlagen:

  • den Personalausweis oder Reisepass der verstorbenen Person
  • die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung
  • die Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • ein Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person
  • eine ärztliche Bescheinigung über den Tod
  • einen urkundlichen Nachweis zur Abstammung von der verstorbenen Person oder eine Vollmacht über den Tod hinaus

Auf die Vorlage der Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben.

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Ausländische Urkunden müssen ggf. beglaubigt sowie von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer übersetzt werden.

Erbschaftsangelegenheiten

Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbe und etwaige Beschränkungen des Erbrechts. Der Erbschein wird den Erben auf Antrag beim zuständigen Nachlassgericht erteilt.  Wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in der Stadt Wilsdruff und weitere Ortsteile hatte ist das 

 

Amtsgericht Dippoldiswalde - Nachlassgericht
Kirchplatz 8 in 01744 Dippoldiswalde
Telefon 03504 62130

zuständig.

 

In Erbschaftsangelegenheiten wenden Sie sich bitte an die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Dippoldiswalde.


  

Nachbeurkundung

Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland

Für den Fall, dass Sie im Ausland geheiratet haben, ein Kind im Ausland geboren wurde oder ein Angehöriger im Ausland verstorben ist, besteht die Möglichkeit, diese Ereignisse im Rahmen eines gebührenpflichtigen Antragsverfahrens hier in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Dabei wird ein deutsches Register angelegt, aus dem deutsche Urkunden ausgestellt werden können.

Bitte melden Sie sich per Email oder telefonisch beim Standesamt Wilsdruff.

 standesamt@svwilsdruff.de oder 035204 463 130

Die Grundvoraussetzung für dieses Verfahren ist, dass die betreffende Person:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • staatenlos ist mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
  • heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist,
  • oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist.

Für die Nachbeurkundung gelten folgende Voraussetzungen:

  • Bei Geburt: Die Person, deren Geburt im Ausland nachbeurkundet werden soll, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der genannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Bei Tod: Die verstorbene Person musste eine der genannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Bei Eheschließung: Einer der Ehegatten muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der genannten Voraussetzungen erfüllen.

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 8 Monate ab Antragseingang.

Für die Antragstellung melden Sie sich bitte schriftlich oder per Email an das Standesamt Wilsdruff.


 

Namenserklärungen

Namenserklärungen werden im Standesamt Wilsdruff nur nach vorheriger Terminvereinbarung beurkundet.

Hierfür wenden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch an das Standesamt Wilsdruff.

standesamt@svwilsdruff.de oder 035204 463 130

Nähere Informationen zu den einzelnen Erklärungen erhalten Sie unter den folgenden Abschnitten.

 

Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen (Vornamensortierung)

Falls Ihre Namensführung dem deutschen Recht unterliegt und Sie mehrere Vornamen haben, haben Sie die Möglichkeit, die Reihenfolge Ihrer Vornamen neu zu bestimmen. Es ist jedoch nicht gestattet, die Schreibweise der Vornamen zu ändern oder Vornamen hinzuzufügen oder wegzulassen.

Vornamen, die durch einen Bindestrich verbunden sind, können ebenfalls nicht in ihrer Reihenfolge verändert werden.

Für Ihren Termin zur Vornamensortierung sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde
  • gegebenenfalls Eheurkunde

 

Die Gebühr für die Vornamensortierung beträgt 30,00 Euro. Für eine neue Urkunde oder Bescheinigung werden zusätzlich 15,00 Euro berechnet.


 

Nachträgliche Bestimmung der Namensführung von Ehegatten

Haben Sie im Ausland geheiratet oder gilt für Ihre Namensführung ausländisches Recht, kann die Möglichkeit Ihrer gewünschten Namenserklärung erst nach Prüfung Ihrer individuellen Voraussetzungen beurteilt werden

Im Standesamt Wilsdruff werden nachfolgende Namenserklärungen zur nachträglichen Bestimmung der Namensführung von Ehegatten aufgenommen. 

Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens

Haben Sie bei Ihrer Eheschließung keine Erklärung zur Namensführung abgegeben, können Sie durch gemeinsame Erklärung nachträglich einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich.

Die Erklärung wird im Standesamt Wilsdruff nur nach vorheriger Terminvereinbarung aufgenommen. 

Zu Ihrem Termin sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Eheurkunde

Die Gebühr für die Ehenamensbestimmung beträgt ab dem 01.10.2021 35,00 Euro.

Eine neue Urkunde oder Bescheinigung dazu kostet 15,00 Euro

Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehenamen und Widerruf

Haben Sie bei Ihrer Eheschließung einen Ehenamen bestimmt, so kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zurzeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Hinzufügung kann widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann aber nicht mehr möglich.

Die Erklärung wird im Standesamt Wilsdruff nur nach vorheriger Terminvereinbarung aufgenommen. 

Zu Ihrem Termin sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Eheurkunde

Die Gebühr für die Namenserklärung beträgt 35,00 Euro.

Eine neue Urkunde oder Bescheinigung dazu kostet 15,00 Euro

Wiederannahme eines Namens nach Auflösung einer Ehe

Nach Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod des Ehepartners) können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Familiennamen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Die Wiederannahme ist unwiderruflich.

Die Erklärung wird im Standesamt Wilsdruff nur nach vorheriger Terminvereinbarung aufgenommen. 

 

Zu Ihrem Termin sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Eheurkunde
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde

 

Die Gebühr für die Wiederannahme beträgt 35,00 Euro.

Eine neue Urkunde oder Bescheinigung dazu kostet 15,00 Euro.


 

Namensänderung von Kindern

Ist das Kind im Ausland geboren oder gilt für die Namensführung des Kindes ausländisches Recht, kann die Möglichkeit der gewünschten Namenserklärung erst nach Prüfung der individuellen Voraussetzungen beurteilt werden.

Bitte wenden Sie sich an die deutschen Vertretungen im Ausland. 

Soll der Antrag beim Standesamt Wilsdruff gestellt werden, richten Sie diesen bitte schriftlich per E-Mail oder Post an uns. Die Bearbeitungszeit beträgt etwa acht Monate nach Eingang des Antrages. 

Im Standesamt Wilsdruff werden nachfolgende Namenserklärungen für minderjährige Kinder aufgenommen. 

Namensänderung eines Kindes durch Eheschließung der Eltern

Haben Sie bei Ihrer Eheschließung einen Ehenamen bestimmt, so ändert sich der Geburtsname Ihres Kindes automatisch, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine gesonderte gebührenpflichtige Erklärung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Für ältere Kinder ist eine Namenserklärung notwendig. In der Regel wird diese im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung besprochen und am Tag der Eheschließung beurkundet. Die Erklärung verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.

Über die vorzulegenden Unterlagen beraten wir Sie im Zusammenhang mit der Anmeldung der Eheschließung. 

Die Gebühr für die Erklärung beträgt 35,00 Euro.

Eine neue Urkunde oder Bescheinigung dazu kostet 15,00 Euro.   

Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Sind Sie für Ihr Kind allein sorgeberechtigt, können Sie dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, muss es selbst der Namenserteilung zustimmen. Die Namenserteilung verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.

Die Namenserteilung wird im Standesamt Wilsdruff nur nach vorheriger Terminvereinbarung aufgenommen. Bitte wenden Sie sich hierzu per E-Mail oder telefonisch an das Standesamt. Über die vorzulegenden Unterlagen beraten wir Sie im Zusammenhang mit der Terminvereinbarung.

Die Gebühr für die Namenserteilung beträgt 35,00 Euro.

Eine neue Urkunde oder Bescheinigung dazu kostet 15,00 Euro.   

Neubestimmung des Geburtsnamens nach gemeinsamer Sorge

Haben Sie durch Erklärung oder Eheschließung nach der Geburt Ihres Kindes die gemeinsame Sorge erstmalig erworben, so können Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, muss es selbst der Erklärung zustimmen. Die Neubestimmung verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.

Die Neubestimmung wird im Standesamt Wilsdruff nur nach vorheriger Terminvereinbarung aufgenommen. Bitte wenden Sie sich hierzu telefonisch oder per E-Mail an das Standesamt.

Über die vorzulegenden Unterlagen beraten wir Sie im Zusammenhang mit Terminvereinbarung.

Die Gebühr für die Namenserteilung beträgt 35,00 Euro.

Eine neue Urkunde oder Bescheinigung dazu kostet 15,00 Euro.   

Erteilung eines Ehenamens (Einbenennung)

Haben Sie geheiratet und Ihr Ehepartner ist nicht Elternteil Ihres Kindes, so können Sie dem Kind Ihren Ehenamen erteilen.

Voraussetzung ist, dass Sie für Ihr Kind sorgeberechtigt sind und das Kind mit Ihnen und Ihrem Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder wenn das Kind seinen Namen führt. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, muss es selbst der Einbenennung zustimmen. Die Einbenennung verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.

Die Einbenennung wird im Standesamt Wilsdruff nur nach vorheriger Terminvereinbarung aufgenommen. Bitte wenden Sie sich hierzu per E-Mail oder telefonisch an das Standesamt.

Über die vorzulegenden Unterlagen beraten wir Sie im Zusammenhang mit der Terminvereinbarung.

Die Gebühr für die Einbenennungserklärung beträgt 35,00 Euro.

Eine neue Urkunde oder Bescheinigung dazu kostet 15,00 Euro.


   

Namenserklärung für Spätaussiedler, Vertriebene, anerkannte Flüchtlinge oder nach Einbürgerung

Wird für Ihre Namensführung deutsches Recht maßgebend (zum Beispiel durch Einbürgerung) und entspricht Ihr bisher nach ausländischem Recht geführter Name nicht der deutschen Form, können Sie die Namensführung angleichen.

Über die einzelnen Erklärungsmöglichkeiten und die Gebührenhöhe berät Sie das Standesamt Wilsdruff im Rahmen Ihrer Terminvereinbarung nach Prüfung Ihrer individuellen Voraussetzungen. Bitte wenden Sie sich hierzu per E-Mail oder telefonisch an uns.

 


 

 


 

Standesamt Wilsdruff
Ansprechpartner:
Anja Schlechte / Lara Kühne / Çağla Yalçinkaya
Adresse:
Nossener Straße 20, 01723 Wilsdruff
Telefon:
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