Zulässigkeit von Bauvorhaben

Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 35 des Baugesetzbuches (BauGB).

Danach sind drei Fälle zu unterscheiden:

§ 30 BauGB

  • Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das die Gemeinde einen Bebauungsplan aufgestellt hat. Stimmt das von Ihnen geplante Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes überein, so wird es für Ihre Baumaßnahme keinerlei Hindernisse geben. Informieren Sie sich aber bei der Stadverwaltung Wilsdruff, Bauamt (035204 463-311), über beschlossene Bebauungspläne und andere Satzungen nach dem Baugesetzbuch (Bauleitplanung).

§ 34 BauGB

  • Das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (Innenbereich). Hier ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die vorhandene Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Auch hier wäre es zweckmäßig, vor einer Planung ein Gespräch mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Referat Bauaufsicht, Tel.: 03501 515-3211 oder 3210) zu führen.

§ 35 BauGB

  • Das Grundstück liegt im Außenbereich. Hier gilt der Grundsatz, dass der Außenbereich - von besonderen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist, um Zersiedlungstendenzen abzuwenden.

Voraussetzung in allen Fällen ist immer, dass die Erschließung gesichert ist, das heißt, dass das Baugrundstück in angemessener Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen muss, ein Anschluss an die Wasserversorgung möglich ist und die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert wird.
Auch hier wäre es zweckmäßig, vor einer Planung ein Gespräch mit den zuständigen Medienträgern zu führen. Die zuständigen Medienträger können Sie in der Stadtverwaltung Wilsdruff, Dezernat Bauamt, erfragen.