Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Lärmaktionsplanes 2024 (Entwurf)
Der Stadtrat der Stadt Wilsdruff hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13. Juni 2024 den Billigungs- und Auslegungsbeschluss für den Entwurf des Lärmaktionsplanes 2024 gefasst.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfes findet in der Zeit vom 15. Juli 2024 bis 9. August 2024 in der Stadtverwaltung Wilsdruff, Bauamt (Zimmer 3.11 Bauamt, 2.OG), Nossener Straße 20, 01723 Wilsdruff, während folgender Öffnungszeiten statt:
Montag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch: nach Vereinbarung
Donnerstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift an die Stadtverwaltung Wilsdruff, Nossener Straße 20, 01723 Wilsdruff, abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan 2024 unberücksichtigt bleiben.
Parallel dazu können Sie den Entwurf des Lärmaktionsplanes hier einsehen: Lärmaktionsplan 2024
Rechtliche Bestimmungen
Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) verfolgt seit 2002 das Ziel, die Belastung durch Umgebungslärm europaweit einheitlich zu erfassen sowie schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.
In Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist nach § 47 c Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) alle fünf Jahre die Geräuschbelastung u. a. an Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen über drei Millionen Kfz/Jahr in Lärmkarten darzustellen und die Anzahl betroffener Einwohner zu ermitteln. Anschließend sind geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung in Lärmaktionsplänen zusammenzustellen.
Kartierungspflichtige Hauptverkehrsstraßen
Die Grundlage für die zu kartierenden Hauptverkehrsstraßen ist die aktuellen Straßenverkehrszählung (SVZ) 2015. Als Hauptverkehrsstraßen gelten Straßen, bei denen ein Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festgestellt wird. Das entspricht einer täglichen Verkehrsstärke von rund 8.200 Kraftfahrzeugen.
Kartierungspflichtige Abschnitte von Hauptverkehrsstraßen waren:
Zuständig für die Lärmkartierung ist nach § 47 e Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) diejenige Gemeinde, auf deren Gebiet die entsprechende Hauptverkehrsstraße verläuft.
Lärmindizes
Aus den Lärmkarten ist die Höhe der Geräuschbelastung im Einwirkbereich der untersuchten Hauptlärmquellen ersichtlich. Durch unterschiedliche farbliche Darstellung der verlärmten Flächen ist die Höhe der Belastung, unterteilt in Pegelklassen von je 5 Dezibel, gekennzeichnet. Die Farbzuordnung ist einheitlich festgelegt. Ist ein Gebiet nicht farbig hinterlegt, so liegen die Geräuscheinwirkungen dort unterhalb der von der EU für die Lärmkartierung vorgegebenen Pegelgrenzen von 55 dB(A) für den 24-Stunden-Pegel LDEN oder 50 dB für den Nachtlärmpegel LNIGHT (optional können die Nachtpegel auch bereits ab 45 dB(A) dargestellt werden).
Die angegebenen Werte wurden – so sehen es die für die Lärmkartierung geltenden Berechnungsvorschriften vor – für eine Höhe von 4 Metern über dem Erdboden bestimmt. Das bedeutet, dass insbesondere in mehrgeschossigen Gebäuden nahe einer Schallquelle in den anderen Etagen auch abweichende Pegelwerte anliegen können, als in den Lärmkarten dargestellt.
Die zur Kennzeichnung der Lärmbelastung in den Strategischen Lärmkarten zu verwendenden Größen sind in der EU‑Umgebungslärmrichtlinie definiert. Es handelt sich um den 24-Stunden Tag-Abend-Nacht-Lärmindex LDEN (DEN = Day/Evening/Night) und um den Nachtlärmindex LNIGHT. Diese Lärmindizes werden auf Basis einer Vielzahl von Eingangsgrößen, die die Situation vor Ort realitätsnah abbilden, rechnerisch ermittelt. Hierzu wurden durch den Gesetzgeber für jede Lärmart spezielle Berechnungsvorschriften erlassen. LDEN und LNIGHT, angegeben in dB(A) (Dezibel, A‑bewertet), quantifizieren die mittlere durchschnittliche Belastung über ein Jahr.
Als Beurteilungszeiträume sind in Deutschland „Tag“ (06:00 bis 18:00 Uhr), „Abend“ (18:00 bis 22:00 Uhr) und „Nacht“ (22:00 bis 06:00 Uhr) festgelegt. Bei dem Tag-Abend-Nacht-Lärmindex LDEN handelt es sich um einen 24‑Stunden‑Mittelwert.
Quellen: