Betrieb mit unbemannten Fluggeräten

Auch wenn sie frei verkäuflich sind und der Händler oftmals behauptet, dass Sie erlaubnisfrei fliegen dürfen - der Betrieb von unbemannten Fluggeräten, wie Flugmodelle und Drohnen (rechtlich als unbemannte Luftfahrtsysteme bezeichnet), im Luftraum ist ohne behördliche Erlaubnis nur in engen Grenzen erlaubt. Der Grund: Zusammenstöße zwischen bemannten Luftfahrzeugen und diesen Fluggeräten können mit fatalen Folgen ausgehen. Für einen Zusammenprall mit einem solchen Fluggerät, selbst wenn es nur fünf Kilogramm wiegt, ist kaum ein Flugzeug oder Hubschrauber ausgelegt. Wegen der Gefahren für den Luftverkehr drohen bei illegalem Betrieb von unbemannten Fluggeräten Bußgelder oder sogar Strafverfahren. Erlaubnispflichtig sind nur Aufstiege unter freiem Himmel. Für den Betrieb in geschlossenen Räumen, Hallen oder Sälen brauchen Sie keine luftverkehrsrechtliche Erlaubnis.

Mit der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017“ (Drohnen-Verordnung), wurde der Betrieb von Flugmodellen und Drohnen in Deutschland umfassend neu geregelt.

Was ist der Unterschied zwischen einer Drohne und einem Flugmodell?

Drohnen sind Luftfahrzeuge und werden im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (Luft-VG) als „unbemannte Luftfahrtsysteme“ bezeichnet. Ein Flugmodell ist ebenfalls ein unbemanntes Luftfahrzeug, welches aber nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben wird. Der Zweck des Betriebs bildet daher bei beiden Fluggeräten den rechtlichen Unterschied.

Benötige ich beim Betrieb meines unbemannten Fluggeräts eine Erlaubnis?

Sie benötigen keine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde, wenn ihr Fluggerät:

  • weniger als fünf Kilogramm Gesamtgewicht hat,
  • nur über Elektroantrieb verfügt,
  • nur am Tag und in Sichtweite betrieben wird,
  • in einer Entfernung von mehr als 1,5 Kilometern zu der Begrenzung von Flugplätzen, d. h.: Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätzen sowie Segelfluggeländen betrieben wird,
  • nicht höher als 100 Meter über Grund oder Wasser fliegt, ausgenommen davon ist der Betrieb auf zugelassenen Modellfluggeländen oder der Steuerer beim Betrieb von Flugmodellen über eine entsprechende Bescheinigung oder gültige Fluglizenz verfügt,
  • die der Abbildung zu entnehmenden Gebiete, Anlagen und Einrichtungen nicht überfliegt

Falls mindestens eine der genannten Bedingungen nicht zutrifft, benötigen Sie für das Gebiet in Sachsen eine Betriebserlaubnis von der Landesdirektion Sachsen und ggf. noch zusätzlich die Flugverkehrskontrollfreigabe des Flughafens.

Im Übrigen benötigen Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, beim Betrieb ihres unbemannten Fluggeräts unter Beachtung der DFS-Freigabe generell keine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde.

Was ist generell verboten?

Der Betrieb des unbemannten Fluggeräts ist u. a. verboten:

  • außerhalb der Sichtweite des Steuerers (wenn der Steuerer das unbemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann),
  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen,
  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
  • über Naturschutzgebieten und Nationalparks,
  • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,
  • in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem zugelassenen Modellfluggelände statt oder der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung,
  • zum Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, von radioaktiven Stoffen, von gefährlichen Stoffen und Gemischen sowie von Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen.

Was muss ich noch beim Betrieb meines unbemannten Fluggeräts beachten?

Sie müssen noch Folgendes beachten:

  • Flugmodelle und Drohnen mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.
  • Der Steuerer des unbemannten Fluggeräts von mehr als zwei Kilogramm Gesamtmasse muss einen Qualifizierungsnachweis (Bescheinigung) besitzen. Ausgenommen davon sind Piloten mit gültiger Lizenz.
  • Dem bemannten Flugverkehr ist stets auszuweichen.
  • Beim Betrieb ihres Fluggeräts dürfen die Vorschriften über den Datenschutz, aber auch über den Naturschutz sowie Fluglärmschutz nicht verletzt werden. Es darf nicht in den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden (z. B. Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht).
  • Der Halter des Fluggeräts muss zur Deckung von Personen- und Sachschäden eine Haftpflichtversicherung besitzen.
  • Beim Betrieb des Fluggeräts darf der Steuerer nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen stehen.

Für Fragen wenden Sie sich an die Landesdirektion Dresden unter https://www.lds.sachsen.de/luftverkehr/?ID=12256&art_param=478 oder telefonisch unter 0351 825-3613 oder -3614.

Bei vermuteten Verstößen nimmt auch das Ordnungsamt Wilsdruff unter 0172 3693900 Ihre Hinweise entgegen.