Baugenehmigung

Mit der Erteilung der Baugenehmigung erklärt die Bauaufsichtsbehörde, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorschriften in diesem Sinn sind vor allem das Baugesetzbuch, die Sächsische Bauordnung, des Weiteren die Vorschriften beispielsweise des Denkmalschutzrechts, des Wasserrechts, des Natur- und Landschaftsschutzrechts und des Straßenrechts. Der Bauherr erhält den schriftlichen Baugenehmigungsbescheid zusammen mit einer Fertigung der Bauvorlagen, die mit einem Genehmigungsvermerk versehen sind.

Nebenbestimmungen
Nicht selten enthält die Baugenehmigung Nebenbestimmungen in Form von Auflagen und Bedingungen. Sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden. Auflagen schreiben dem Bauherrn ein Tun, Dulden oder Unterlassen vor, um die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens sicherzustellen. Bedingungen legen fest, welche Voraussetzungen zukünftig noch erfüllt werden müssen, um die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem öffentlichen Recht zu gewährleisten. Nebenbestimmungen sind allerdings nur dann zulässig, wenn sie eine Rechtsgrundlage in den gesetzlichen Vorschriften haben.

Geltungsdauer
Die Baugenehmigung gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Sie erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung nicht mit der Bauausführung begonnen worden ist oder wenn die Bauarbeiten länger als zwei Jahre unterbrochen waren. Auf schriftlichen Antrag kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung verlängert werden.

Widerspruch des Bauherrn
Gegen die Entscheidung der Unteren Bauaufsichtsbehörde hat der Bauherr natürlich auch die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Die Frist für das Einlegen eines Widerspruches beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung zu laufen und beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung einen Monat. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Rechte und Pflichten gelten auch für Rechtsnachfolger.
Die Baugenehmigung wird ohne Rücksicht auf private Rechte Dritter erteilt. Streitigkeiten, die durch die Verletzung solcher Rechte entstehen, müssen vor den ordentlichen Gerichten entschieden werden. Damit angesprochen sind beispielsweise Grunddienstbarkeiten, Geh- und Fahrrechte, soweit sie privater Natur sind, ebenso das Nachbarrecht.
Hält die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag nicht für genehmigungsfähig, so teilt sie dies regelmäßig dem Bauherrn vor einer förmlichen Entscheidung mit. In diesem Fall kann der Bauherr entweder seinen Antrag zurückziehen oder - wenn dies möglich ist - die Baupläne ändern. Will er jedoch an seiner Bauabsicht festhalten und die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde überprüfen lassen, so muss er gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch erheben. Allerdings sollten vor einem solchen Schritt die Erfolgsaussichten sorgfältig geprüft werden.