Geburt

Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, sind dem Standesamt folgende Unterlagen (im Original) vorzulegen (ältere, gültige Urkunden werden anerkannt):

  • bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde; wenn die Eheschließung vor 2009 war: ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits vor Geburt anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber (Abschrift für das Standesamt) und die Geburtsurkunde des Vaters sowie die Sorgeerklärung, wenn bereits vor der Geburt das gemeinsames Sorgerecht begründet wurde
  • bei geschiedenen Müttern das rechtskräftige Scheidungsurteil oder der Scheidungsbeschluss bzw. eine Eheurkunde mit Scheidungsvermerk
  • Geburts- oder Abstammungsurkunden vorangegangener Kinder
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • bei eingebürgerten Elternteilen die Einbürgerungsurkunde oder der Staatsangehörigkeitsnachweis
  • bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren

Bei Hausgeburten ist generell eine persönliche Vorsprache eines Elternteils mit den vollständigen Unterlagen erforderlich.

Zur Vorsprache im Standesamt muss generell ein gültiger Lichtbildausweis vorglegt werden.

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn diese zum Nachweis von Angaben erforderlich sind. Bei Auslandsbeteiligung bitte die Beglaubigungsvorschriften für Urkunden der jeweiligen Länder beachten.

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden.

Zur Anzeige sind verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war.

Sollten Sie innerhalb von 2 Wochen keine Unterlagen erhalten haben, dann informieren Sie sich bitte beim Standesamt, welche Unterlagen noch benötigt werden.

Die Vornamenwahl

Grundsätzlich sind die sorgeberechtigten Eltern bei der Vornamenswahl ihres Kindes frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen.

Die Vaterschaftsanerkennung

Zur Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt müssen beide Elternteile gemeinsam erscheinen. Dafür benötigt werden

  • die Geburtsurkunden der Eltern sowie
  • gültige Lichtbildausweise der Eltern.

 

Vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungen nimmt auch das zuständige Jugendamt entgegen. Dort sind außerdem gleichzeitig Unterhaltsfestlegungen und Sorgerechtserklärungen möglich. Eine Vaterschaftsanerkennung nach Geburt des Kindes ist beim Jugendamt nur möglich, wenn bereits eine Beurkundung mit Mutter und Kind beim Standesamt erfolgt ist.

 

 

Für die Bestimmung und Änderung des Geburtsnamens eines Kindes gibt es eine Vielzahl von Voraussetzungen und Möglichkeiten, in jedem Fall ist eine Beratung durch die Standesbeamten notwendig - bitte sprechen Sie dazu während unserer Öffnungszeiten vor.

Nachträglich benötigte Geburtsurkunden oder Abschriften aus dem Geburtenbuch beurkundeter Kinder können persönlich während der Öffnungszeiten, per Mail oder auf dem Postweg beantragt werden.

 

Fehlgeburten

Für erlittene Fehlgeburten besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 3 der Personenstandsverordnung. Anzeigeberechtigt ist grundsätzlich jede Person, der bei einer Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte. Für weitergehende Informationen bzw. zur Terminabstimmung wenden Sie sich bitte direkt an uns.


 

Standesamt Wilsdruff
Ansprechpartner:
Anja Schlechte / Lara Kühne / Çağla Yalçinkaya
Adresse:
Nossener Straße 20, 01723 Wilsdruff
Telefon:
035204 463-130